AGB der Truck und Trailer GmbH

zur Miete von Nutzfahrzeugen

 

 

1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1       Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für alle Angebote und Mietverträge der Truck und Trailer GmbH, Arndtstraße 13, 36093 Künzell (nachfolgend: „Vermieter“) zur Vermietung von schweren Nutzfahrzeugen, insbesondere Sattelzugmaschinen, Planenauflieger und 7,5t-Transporter (nachfolgend: „Mietfahrzeug“).

1.2       Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Etwaigen Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.

1.3       Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen nach Vertragsschluss bedürfen ebenfalls der Schriftform.

1.4      Falls nichts Abweichendes angegeben ist, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.

1.5      Der Mieter wird darauf hingewiesen und erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Vermieter, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz die Transportmittel teilweise mit Telematik Systemen ausgerüstet hat, die Daten und Informationen über Zustand und Nutzung Mietfahrzeugs an den Vermieter übertragen. In diesem Zusammenhang können ggf. personenbezogenen Daten an den Vermieter übermittelt und gespeichert werden.

1.6     Der Vertragsgegenstand bei Mietverträgen bezieht sich auf den Fahrzeugtypen (technische Ausprägung) bzw. die Fahrzeuggruppe (z.B. Standard-Sattelzugmaschine, Volumen Auflieger, Standard-Sattelzugmaschine mit Kipphydraulik). Spezifisch im Vertrag genannte Fahrzeug können vom Vermieter innerhalb der Fahrzeuggruppe, jedoch ausschließlich durch technisch vergleichbare Fahrzeuge, ausgetauscht werden.

 

2. Mietzahlung

2.1     Der Mietzins bestimmt sich auf Grundlage der beabsichtigten Verwendung und der jeweils aktuellen Preisliste zum Zeitpunkt des Mietangebots seitens des Mieters.

2.2     Sofern mit dem Mietfahrzeug die maximal vereinbarte Laufleistung von 120.000 km p.a. überschritten werden sollte, wird jeder weitere Kilometer mit 0,09 EUR berechnet.

2.3     Der Mietzins ist sofort mit Rechnungszugang fällig und innerhalb von 14 Tagen auf das Konto des Vermieters zu zahlen. Sollte die Miete nicht fristgerecht gezahlt werden, werden zusätzlich Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen fällig.

2.4     Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.5     Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.

2.6     Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges im In- oder Ausland durch ihn anfallende Gebühren, insbesondere Abgaben von Straßennutzungsgebühren, Mautgebühren, Bußgelder und Strafen. Der Vermieter ist berechtigt, pro Bearbeitungsfall eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 15,- zzgl. der jeweils geltenden anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen.

 

3. Überlassung des Mietfahrzeuges, Verzug des Vermieters

3.1     Der Vermieter hat das Mietfahrzeug in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen. Der Mieter hat bei Abholung bzw. Anlieferung des Mietfahrzeuges einen auf ihn ausgestellten und gültigen Führerschein vorzulegen.

3.2     Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung bzw. Anlieferung des Mietfahrzeuges.

3.3     Etwaige Mängel am Mietfahrzeug werden vor Übergabe schriftlich oder elektronisch festgehalten. Insoweit findet Ziffer 5. Anwendung.

3.4     Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Miettag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

3.5     Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter ein funktionell gleichwertiges Mietfahrzeug zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

 

4. Mängel bei Überlassung des Mietfahrzeuges

4.1     Der Mieter ist berechtigt, das Mietfahrzeug rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

4.2     Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

4.3     Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter ein gleichwertiges Mietfahrzeug zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietfahrzeuges um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

4.4     Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

 

5. Haftungsbegrenzung des Vermieters

5.1     Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietfahrzeug selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

     einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;

     einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;

     der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;

     Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;

     falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

 

5.2 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

 

6. Unterhaltspflicht des Mieters

6.1     Der Mieter hat das Mietfahrzeug entsprechend der Bedienungsanleitung sachgemäß zu behandeln. Der Mieter ist verpflichtet, den ordnungs- und vertragsmäßigen Einsatz des Mietfahrzeuges sicherzustellen.

6.2     Der Mieter ist insbesondere verpflichtet,

     die ordnungsgemäße Pflege des Mietfahrzeuges auf seine Kosten durchzuführen;

     den Mietfahrzeug vor Beschädigung von außen zu schützen;

     notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben;

     Notreparaturen erst nach Rücksprache mit dem Vermieter durchführen zu lassen;

     das Mietfahrzeug nicht für den Transport von Waren, Materialien oder Produkten einzusetzen, durch die das Fahrzeug für den Transport anderer Materialien unbrauchbar wird oder durch die die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs eingeschränkt wird.

6.3     Der Vermieter ist berechtigt, das Mietfahrzeug jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

 

7. Weitere Pflichten des Mieters

7.1     Der Mieter darf einem Dritten das Mietfahrzeug ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietfahrzeug einräumen.

7.2     Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietfahrzeug geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen.

7.3     Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietfahrzeuges zu treffen.

7.4     Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen und Schäden unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen. Bei sämtlichen Schäden des Mietfahrzeugs, auch Totalschäden, ist der Mieter zur Bergung und zum Transport zum Sitz des Vermieters verpflichtet. Etwaige daraus entstehende Kosten hat der Mieter zu tragen.

7.5     Mietfahrzeuge dürfen nur innerhalb Westeuropas eingesetzt werden (nachfolgend: „Einsatzgebiet“). Für Fahrten nach Osteuropa sowie für Skandinavien sowie andere Fahrten über das Einsatzgebiet hinaus, ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich.

7.6     Der Mieter verpflichtet sich, die gesetzlichen und sonstigen einschlägigen Bestimmungen aller ggf. betroffenen Länder sowie supranationaler Organisationen einzuhalten.

7.7     Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 8.1 bis 8.6, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

 

8. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietfahrzeuges

8.1     Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietfahrzeuges dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).

8.2     Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Mietfahrzeug mit sämtlichem Zubehör in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Gelände des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

8.3     Der Mieter hat das Mietfahrzeug in dem Zustand beim Vermieter abzuliefern, wie es ihm bei Übergabe überlassen und auch entsprechend im Übergabeprotokoll festgehalten wurde; Ziff. 6.2 gilt entsprechend. Beschädigungen oder unverhältnismäßige Abnutzung durch unsachgemäßen Einsatz des Fahrzeuges werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

8.4     Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, das Mietfahrzeug noch an diesem Tag zu prüfen.

8.5     Die Anlieferung des Mietfahrzeuges an den vom Mieter bestimmten Einsatzort und die Rücklieferung nach Beendigung des Mietverhältnisses an den vom Vermieter zu bestimmenden Standort erfolgen auf Gefahr und Kosten des Mieters.

8.6     Kommt der Mieter seiner Rückgabepflicht schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig.

 

9. Verletzung der Unterhaltspflicht

9.1     Wird das Mietfahrzeug in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 6. vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist und/oder Ersatzteile zum Mietfahrzeug fehlen, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe der dadurch dem Vermieter enstandenen Aufwendungen.

9.2     Der Umfang, der vom Mieter zu vertretenden Mängeln und Beschädigungen, ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

9.3     Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietfahrzeuges gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 8.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

 

10. Versicherung

10.1  Der Vermieter trägt die Fahrzeugsteuer, Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung sowie Haftpflichtversicherung (Schaden beim Unfallgegner) mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von € 2.000,00 netto. Beim Ausfall der Versicherung (vgl.  61n VVG) hat die Folgen ausschließlich der Mieter zu tragen. Die Selbstbeteiligung ist vom Mieter zu tragen. Alle Kosten für Unfall- oder sonstige Schäden, die nicht unter den Versicherungsschutz fallen, werden von dem Mieter getragen.

10.2 Sofern der Mieter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die vom Vermieter vorgeschlagene Versicherung nicht abschließt, verzichtet er dem Vermieter gegenüber auf jedwede Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten. Bei Eigenversicherung tritt der Mieter bereits jetzt seine Ansprüche aus von ihm abgeschlossenen Verträgen an den Vermieter insofern ab, die als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungsverträgen eigenverantwortlich zu beachten. Soweit der Mieter diese Obliegenheiten verletzt, ist er nicht versichert.

10.3  Die Dienstleistung (Nutzfahrzeug-Vermietung) ist an professionelle Fuhrunternehmen ausgerichtet. Bei unprofessioneller Nutzung, die in einer (auf den Mietvertrag bezogen) unverhältnismäßigen Schadenquote resultiert (durch sowohl quantitative als auch qualitative Ausprägung der Ereignisse), hat der Vermieter das Recht den Mietvertrag fristlos zu kündigen.

 

11. Kündigung

11.1   Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. Sollten sich die Parteien dennoch auf eine vorzeitige Vertragsbeendigung einigen, ist der Mieter verpflichtet, 15 % des auf die ursprünglich geplante Mietdauer anfallenden Gesamtmietumsatzes zu zahlen.

11.2 Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag gem. Ziff. 11.3 zu kündigen.

11.3   Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage zum Monatsende.

11.4   Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden

     wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;

     wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters das Mietfahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters außerhalb des zulässigen Einsatzgebietes verbringt;

     in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 7;

     wenn gegen den Mieter ein Insolvenzverfahren beantragt wird;

     wenn der Mieter das Mietfahrzeug durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht gefährdet.

11.5   Der Vermieter hat im Falle der fristlosen Kündigung das Recht, das Mietfahrzeug sofort abholen zu lassen. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

11.6   Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung das Mietfahrzeug aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

 

12. Eigentum, Untervermietung, Forderungsabtretung

12.1   Der Mieter darf Eigentumsschilder, Etiketten oder Kennzeichen des Vermieters an oder auf dem Mietfahrzeug weder entfernen noch abändern oder entstellen.

12.2   Außer notwendig-technisch-funktionellen Vorrichtungen darf der Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters keine Änderung an dem Mietfahrzeug vornehmen oder vornehmen lassen. Alle zusätzlichen Teile gehen mit dem Einbau in das Eigentum des Vermieters über. Entschädigungsansprüche für mögliche Wertverbesserungen kann der Mieter – auch bei Zustimmung des Vermieters zur Verbesserung – in keinem Falle geltend machen.

12.3   Der Mieter hat eine drohende oder erwirkte Zwangsvollstreckung in das Mietfahrzeug des Vermieters unverzüglich durch eingeschriebenen Brief und vorab telefonisch mitzuteilen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Adresse des Gläubigers und Gerichtsvollziehers beizufügen, sowie die Kosten einer Intervention einschließlich der eines Korrespondenzanwaltes zu tragen. Entsprechendes gilt auch für alle sonstigen Fälle einer Beschlagnahme. Das Gleiche gilt hinsichtlich etwaiger Anträge auf Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, hinsichtlich des Grundstückes, auf dem sich das Mietfahrzeug befindet.

12.4   Der Vermieter ist berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag und sein Eigentum an dem Mietfahrzeug abzutreten oder zu übertragen. Überträgt der Vermieter seine Rechte aus dem Mietvertrag und sein Eigentum an dem Mietfahrzeug, so gehen mit Wirkung für die Zukunft, die Rechte des Vermieters aus diesem Vertrag auf den Sicherungseigentümer über. Ungeachtet dieser Übertragung verbleiben sämtliche, sich aus diesem Vertrag für den Vermieter ergebenden Pflichten bei diesem. Der Mieter kann irgendwelche Rechte, die ihm gegen den Vermieter zustehen, dem Dritten in keiner Weise entgegensetzen, es sei denn, dass der Dritte solche Verpflichtungen durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Mieter übernommen hat.

 

13. Schlussbestimmungen, Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1   Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht.

13.2   Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

13.3   Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.4   Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters.

13.5   Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

 

 

Stand 20. September 2023